Stellungnahme zur Mindestspeicherung von IP-Adressen bei öffentlichen WLANs

Hintergrund

Der Gesetzentwurf „Gesetz zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität – BT-Drs. 20/13748“ verpflichtet Anbieter „öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste“ zur Speicherung der dem Endnutzer zugewiesenen IP-Adresse, Anschlusskennung und Nutzungszeiten für einen Monat.

Ausnahmen für gemeinnützige oder nicht-kommerzielle Anbieter – etwa Freifunk oder kommunale Hotspots – sind nicht vorgesehen.

Laut Koalitionsvertrag soll eine entsprechende Regelung noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden. Das Bundesjustizministerium arbeitet derzeit an einem Referentenentwurf, und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt kündigte Ende August an, dass ein Gesetzesentwurf „in den nächsten Wochen“ vorgelegt werden soll.

Angesichts der aktuellen Entwürfe und politischen Ankündigungen ist davon auszugehen, dass eine gesetzliche Regelung zeitnah auf den Weg gebracht wird. Umso wichtiger ist es, frühzeitig auf die technischen, datenschutzrechtlichen und gesellschaftlichen Probleme hinzuweisen, die insbesondere offene und gemeinnützige WLAN-Strukturen betreffen.

Technische Herausforderungen

Die geforderte Speicherung setzt voraus, dass einem Nutzer eindeutig eine IP-Adresse zugewiesen und diese Zuordnung protokolliert werden kann.
Bei modernen öffentlichen WLAN-Netzen ist das technisch nur sehr erschwert möglich:

  • Moderne Endgeräte erzeugen ihre IPv6-Adressen selbst über SLAAC; der Betreiber weist keine Adressen aktiv zu.
  • Privacy Extensions führen dazu, dass sich IPv6-Adressen regelmäßig ändern.
  • Viele Endgeräte (Android, Apple, Windows) rotieren heute ihre MAC-Adressen auch im IPv4-Betrieb, um Nachverfolgbarkeit zu erschweren. Dadurch lassen sich DHCP-Zuweisungen keinem bestimmten Gerät mehr dauerhaft zuordnen.

Eine eindeutige, dauerhafte Zuordnung von IP-Adresse zu einem Nutzer/Endgerät ist unter heutigen typischen Betriebsbedingungen kaum möglich.

Die Umsetzung der Speicherpflicht wäre nur über eine verpflichtende Nutzeridentifikation mit personenbezogenen Daten realisierbar. Das würde spontane, niederschwellige WLAN-Nutzung erheblich erschweren.

Datenschutz und organisatorische Folgen

Betreiber öffentlicher WLANs verfügen bereits heute über Datenschutzkonzepte, Auftragsverarbeitungsverträge und technische Schutzmaßnahmen.
Wenn jedoch personenbezogene Nutzerdaten erhoben und gespeichert werden müssten, wären deutlich strengere Anforderungen zu erfüllen:

  • Erweiterte Maßnahmen im Datenschutzmanagement, bei Datensicherheit und Rechenschaftspflicht.
  • Höhere laufende Kosten für Wartung, Compliance, rechtliche Absicherung und Sicherheitsinfrastruktur.
  • Erhöhtes Risiko bei Datenschutzverletzungen und behördlichen Auskunftsersuchen.

Für viele ehrenamtliche, kommunale oder kleinere gewerbliche Betreiber wäre das wirtschaftlich und organisatorisch kaum leistbar.

Wirtschaftlicher und organisatorischer Mehraufwand für kleinere Betreiber

Die Einführung einer Pflicht zur Erfassung und Speicherung von IP-Adressen würde insbesondere kleinere oder ehrenamtlich betriebene WLAN-Netze unverhältnismäßig treffen.

Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, müssten Betreiber komplexe Logging-, Speicher- und Sicherheitsinfrastrukturen aufbauen, Datenschutzkonzepte erweitern und laufend pflegen. Das verursacht hohe Kosten für Hardware, Betrieb und rechtliche Absicherung – ein Aufwand, den kleinere Initiativen oder kommunale Projekte nicht tragen können.

Die Folge wäre ein Rückgang offener WLAN-Angebote und damit eine Einschränkung digitaler Teilhabe im öffentlichen Raum.

Auswirkungen auf Barrierefreiheit und digitale Teilhabe

Eine verpflichtende Nutzeridentifikation oder komplexe Anmeldeverfahren würden den barrierefreien Zugang zum Internet im öffentlichen Raum deutlich erschweren.
Offene WLANs sind heute ein wichtiger Bestandteil digitaler Teilhabe, insbesondere für Menschen ohne mobile Datenverträge, für sozial schwächere Gruppen oder für Gäste aus dem Ausland.
Die geplanten Vorgaben würden diese niedrigschwelligen Zugänge faktisch einschränken und damit dem politischen Ziel digitaler Inklusion widersprechen.

Bewertung im Vergleich zu anderen Stellungnahmen

Perspektive von Rechts- und Fachverbänden

Die Bundesanwaltskammer (BRAK) kritisiert in ihrer Stellungnahme Nr. 7/2025 die anlasslose Mindestspeicherung von IP-Adressen als rechtlich und technisch problematisch und weist auf erhebliche Risiken für Datenschutz und Grundrechte hin.

Der eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. warnt in ihrer Pressemitteilung, dass eine pauschale IP-Adressenspeicherung „einen Rückschritt in der Digitalpolitik“ darstelle und nennt insbesondere wirtschaftliche Belastungen für Infrastruktur- und Netzbetreiber sowie Risiken für Datenschutz und Rechtssicherheit.

Bezug zur vorliegenden Analyse

Die dort genannten Grundrechte-, Betriebs- und Datenschutzrisiken korrespondieren unmittelbar mit den technischen und organisatorischen Herausforderungen öffentlicher WLAN-Anbieter – insbesondere kleinerer Gemeinschaftsnetze wie dem unsrigen.

Fazit

  • Die geplante Mindestspeicherung ist mit den heutigen technischen Standards nicht praktikabel und führt zu erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Nebenwirkungen.
  • Ohne eine gesetzliche Ausnahme oder eine differenzierte Regelung nach Betreiberart würde sie die Bereitstellung öffentlicher WLAN-Angebote erheblich erschweren oder unmöglich machen – sowohl technisch als auch aus Gründen der Barrierefreiheit und Datenschutzkonformität.

Handlungsempfehlung

  • Der Gesetzgeber sollte bei der Ausgestaltung der Regelung technische Realitäten und Datenschutz berücksichtigen.
  • Wir empfehlen eine Ausnahme für gemeinnützige und nicht-kommerzielle WLAN-Betreiber, den Verzicht auf pauschale Speicherpflichten und die Einbindung von Fachverbänden in den Gesetzgebungsprozess.

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